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EDV-Lexikon - vorige Definition DIN A4 - nächste Definition Disclosure

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(2009) Ausschlussklausel, mit der darauf hingewiesen wird, dass ein Produkt bestimmte Eigenschaften nicht besitzt. Dieser Brauch aus dem Land der mikrowellentrocknenden Katzenhalter und sich-96°C-Kaffee-zwischen-die Schenkel-klemmenden Rentnerinnen wird auch bei uns immer populärer, seitdem Anwälte hierzulande begonnen haben, das Recht gegen jede Vernunft einzusetzen und zum Beispiel Homepageautoren abmahnten, weil sie einen Link auf eine Site setzten, auf der es eine Seite gab, die einen Link auf eine Site hatte, auf der es eine Seite gab, auf der ein Link auf einen FTP-Explorer für Windows war, der mit einem ausreichenden Maß an technischer Ignoranz mit einem antiken DOS-Grafikdateibetrachter in einen Topf geworfen werden konnte, und dessen angeblicher Fehler es war, einen Namen zu haben, der dem DOS-Grafikdateibetrachter irgendwie ähnlich sah. Siehe dazu auch die Lexikoneinträge zu Explorer, Frame und ZIP.
Disclaimer können recht sinnvoll sein, wenn es darum geht, Nutzungsbedingungen für die eigenen Inhalte deutlich zu machen. Siehe dazu den Link „Muster: Haftungsausschluss (Disclaimer)“. Allerdings dienen sie in vielen Fällen wohl vor allem dazu, das Gewissen eines Homepageautors zu beruhigen. Rechtlich haben zahlreiche Disclaimer keine Bedeutung, da sie widersprüchlich formuliert sind. Ein beliebter sinnloser Disclaimer lautet:
Mit Urteil vom 12. September 1998 – 312 0 58/98 – „Haftung für Links“ hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dieses kann – so das Landgericht – nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen Inhalten der von mir verlinkten Seiten.
Das ist nach Ansicht vieler Juristen purer Unfug. Wer einen Link setzt, sorgt dafür, dass Inhalte besser gefunden werden und distanziert sich eben gerade nicht von den Linkzielen. Sie können schließlich auch nicht ungestraft einem Passanten eine Bierflasche auf den Kopf schlagen und dabei ein Schild hochhalten, auf dem steht: „Ich distanziere mich von den Folgen dieses Vorgangs“. Ändert sich der Inhalt einer verlinkten Seite nachträglich derart, dass die zuvor harmlose Verlinkung rechtlich bedenklich wird (weil die Tierbaby-Malvorlagenseite plötzlich Fortpflanzungsvorgänge oder Hakenkreuzparolen zeigt), so müssen Links eben wieder entfernt werden, sobald man Kenntnis von dieser Änderung erlangt. Außerdem sagt das Urteil des LG Hamburg erstens etwas ganz anderes aus (der Beklagte hatte nämlich genau das getan, was der unsinnige Tipp empfiehlt, nämlich sich scheinbar mittels einer Haftungsfreizeichnungsklausel von seinen Links distanziert), ist zweitens nie rechtskräftig geworden (die Parteien einigten sich außergerichtlich) und hat drittens auch noch ein anderes Aktenzeichen (nämlich 312 O 85/98 vom 12. Mai 1998).

Links zum Thema

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Urteil vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98 – „Haftung für Links“
Muster: Haftungsausschluss (Disclaimer)
Nutzloser Abwehrzauber – Zur Wirksamkeit von Web-Disclaimern
Das Märchen vom „Link-Urteil“

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